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§ 55f NGO,NI - Ortsrat

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)

(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen.
§ 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören.
Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(3) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55b Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55h Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 gilt entsprechend.
Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.

(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55b Abs. 4 bis 6 entsprechend.



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