JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55e NGO,NI - Ortschaften
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.
(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten.
(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.
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