JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55c NGO,NI - Aufgaben des Stadtbezirksrates
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden.
§ 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt.
Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören.
Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), anzuhören.
Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.
(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben.
Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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