JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55b NGO,NI - Stadtbezirksrat
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden.
Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hatte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins.
Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gewählt; dabei entsprechen
Die Wahlorgane für die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren sind auch für die Wahl des Stadtbezirksrates zuständig.
Für die Mitglieder des Stadtbezirksrates gelten die Vorschriften über Ratsfrauen und Ratsherren sowie § 35a entsprechend, § 39b Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können.
Der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, der Vertreterin oder dem Vertreter und den Fraktionsvorsitzenden können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden; § 39 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören.
Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister.
Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.
Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters fort.
Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(4) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Im Übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat kann in entsprechender Anwendung des § 43a in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen.
Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung.
Der Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Stadtbezirksrates fort.
Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(6) Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge.
Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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