JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 55 NGO,NI - Stadtbezirke
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen.
(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.
(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode (§ 33 Abs. 2) zulässig.
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