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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 54 NGO,NI - Auflösung des Rates 

§ 54 NGO,NI - Auflösung des Rates

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst.
Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tag der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33).
Findet die Neuwahl innerhalb von zwei Jahren vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.



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