JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 53 NGO,NI - Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regem.
Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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