JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 52 NGO,NI - Verfahren in den Ausschüssen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43a und 45 entsprechend.
(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören.
Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen.
Die oder der Ausschussvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.
(3) Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf.
Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss sind in der vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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