JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 50 NGO,NI - Geschäftsordnung
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
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