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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 50 NGO,NI - Geschäftsordnung 

§ 50 NGO,NI - Geschäftsordnung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.



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