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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 5 NGO,NI - Übertragener Wirkungskreis 

§ 5 NGO,NI - Übertragener Wirkungskreis

Niedersächsische Gemeindeordnung

   ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Aufgaben der Gemeinden aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.
Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Gemeinden.

(4) Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind.
Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
  • § 5a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Erster Abschnitt (Rat)
    • § 40 Zuständigkeit des Rates
      • Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
    • § 58 Sonstige Rechte
      • Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
    • § 62 Zuständigkeit
    • § 64 Teilnahme an Sitzungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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