JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 49 NGO,NI - Niederschrift
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind.
Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift.
Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
© "§ 49 NGO,NI - Niederschrift" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum