JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 48 NGO,NI - Wahlen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt.
Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat.
Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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