JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 47 NGO,NI - Abstimmung
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.
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