JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 45 NGO,NI - Öffentlichkeit der Sitzungen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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