JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 43a NGO,NI - Einwohnerfragestunde, Anhörung
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.
(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.
(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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