JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 43 NGO,NI - Ratsvorsitz
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der oder des Ratsvorsitzenden.
(3) Die oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.
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