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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 42 NGO,NI - Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren 

§ 42 NGO,NI - Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.



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