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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 41 NGO NGO,NI - Einberufung des Rates 

§ 41 NGO NGO,NI - Einberufung des Rates

Niedersächsische Gemeindeordnung


   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Die erste Sitzung findet binnen einen Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen,

1.

wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder oder der Verwaltungsausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,

2.

wenn die letzte Ratssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Ratsfrau oder ein Ratsherr die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.



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