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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 40 NGO,NI - Zuständigkeit des Rates 

§ 40 NGO,NI - Zuständigkeit des Rates

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.
In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten.
Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.
Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren.
Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
  • § 22a Einwohnerantrag
  • § 22b Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Zweiter Abschnitt (Stadtbezirke und Ortschaften)
    • § 55c Aufgaben des Stadtbezirksrates
    • § 55g Aufgaben des Ortsrates
      • Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
    • § 58 Sonstige Rechte
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
    • § 108 Wirtschaftliche Betätigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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