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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 4 NGO,NI - Eigener Wirkungskreis 

§ 4 NGO,NI - Eigener Wirkungskreis

Niedersächsische Gemeindeordnung

   ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)

(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind.
Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.

(2) In die Rechte der Gemeinden kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.



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