JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 39b NGO,NI - Fraktionen und Gruppen
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit.
Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben.
Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.
(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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