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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 39a NGO,NI - Antragsrecht, Auskunftsrecht 

§ 39a NGO,NI - Antragsrecht, Auskunftsrecht

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen.
Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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