JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 39a NGO,NI - Antragsrecht, Auskunftsrecht
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen.
Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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