JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 39 NGO,NI - Rechtsstellung der Ratsmitglieder
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus.
Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben.
Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grund zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen.
Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.
Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren.
Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist.
Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung.
Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.
(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.
(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls.
Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden.
Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.
Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.
Ratsfrauen und Ratsherren,
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann.
Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen und Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.
(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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