( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 38 NGO,NI - Ruhen der Mitgliedschaft im Rat 

§ 38 NGO,NI - Ruhen der Mitgliedschaft im Rat

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ngoni/38-ruhen-der-mitgliedschaft-im-rat

© "§ 38 NGO,NI - Ruhen der Mitgliedschaft im Rat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN