JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 38 NGO,NI - Ruhen der Mitgliedschaft im Rat
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.
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