JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 37 NGO,NI - Sitzverlust
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren
(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind.
Das Gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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