JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 36 NGO,NI - Sitzerwerb
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.
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