JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 35 NGO,NI - Wählbarkeit
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltag
§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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