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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 35 NGO,NI - Wählbarkeit 

§ 35 NGO,NI - Wählbarkeit

Niedersächsische Gemeindeordnung

   FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      Erster Abschnitt (Rat)

(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltag


§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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