JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 34 NGO,NI - Recht zur Wahl der Ratsmitglieder
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag
Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts.
Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung.
Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz.
Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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