JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 33 NGO,NI - Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren
FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
Erster Abschnitt (Rat)
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre.
Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976.
Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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