JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 30 NGO,NI - Ehrenbürgerrecht
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.
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