JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 3 NGO,NI - Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel
ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
(1) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen.
Sie haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung.
Bei der Prüfung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.
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