JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 28 NGO,NI - Pflichtenbelehrung
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den §§ 25 bis 27 obliegenden Pflichten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister hinzuweisen.
Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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