JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 27 NGO,NI - Treuepflicht
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung.
Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft der Rat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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