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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 26 NGO,NI - Mitwirkungsverbot 

§ 26 NGO,NI - Mitwirkungsverbot

Niedersächsische Gemeindeordnung

   VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der Gemeinde nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass, von der Ausführung von Beschlüssen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht

(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen.
Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen.
Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend.
Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO,NI)
    • FÜNFTER TEIL (Innere Gemeindeverfassung)
      • Erster Abschnitt (Rat)
    • § 39 Rechtsstellung der Ratsmitglieder
    • § 43a Einwohnerfragestunde, Anhörung
      • Dritter Abschnitt (Verwaltungsausschuss)
    • § 59 Sitzungen
      • Vierter Abschnitt (Bürgermeisterin oder Bürgermeister)
    • § 64 Teilnahme an Sitzungen
    • SECHSTER TEIL (Gemeindewirtschaft)
      • Dritter Abschnitt (Unternehmen und Einrichtungen)
    • § 113g Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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