JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 25 NGO,NI - Amtsverschwiegenheit
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit steht, hat auch nach ihrer Beendigung über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Verpflichtung kann ihn keinerlei andere persönliche Bindung befreien.
Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten.
Er darf ohne Genehmigung des Rates über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 25 NGO,NI - Amtsverschwiegenheit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum