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§ 24 NGO,NI - Ablehnungsgründe

Niedersächsische Gemeindeordnung

   VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)

(1) Bürgerinnen und Bürger können nur aus wichtigem Grund die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Verwaltungsausschuss, bei Ratsmitgliedern der Rat.
Im Übrigen trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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