JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 23 NGO,NI - Ehrenamtliche Tätigkeit
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der Gleichstellungsbeauftragten.
Anderen Personen kann die Gemeinde Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit mit ihrem Einverständnis übertragen.
(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.
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