JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 22f NGO,NI - Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinden zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirken, bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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