JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 22e NGO,NI - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.
Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
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