JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 22d NGO,NI - Bürgerbefragung
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen.
Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
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