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JuraForum.deGesetzeNGO,NI§ 22d NGO,NI - Bürgerbefragung 

§ 22d NGO,NI - Bürgerbefragung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)

Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen.
Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.



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