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§ 22c NGO,NI - Anregungen und Beschwerden

Niedersächsische Gemeindeordnung

   VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat dem Verwaltungsausschuss übertragen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten.
Das Nähere regelt die Hauptsatzung.



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