JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 22b NGO,NI - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
den Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 34 in der Gemeinde Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich.
§ 22a Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen.
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen.
Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(7) Am Tag der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.
(8) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden.
Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen.
Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(9) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten.
Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen.
Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(10) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(11) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 2 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein.
Für dieses Begehren gelten die Absätze 3 bis 7 und 9 entsprechend.
(12) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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