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§ 22a NGO,NI - Einwohnerantrag

Niedersächsische Gemeindeordnung

   VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können beantragen, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag).
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann.
Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von

mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 1.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

(3) Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten.
Ungültig sind Eintragungen, die

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein.
§ 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt.
Der Rat soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören.
Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat.
Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags.
Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung.
Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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