JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 22 NGO,NI - Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
VIERTER TEIL (Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger)
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
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