JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 20 NGO,NI - Wirkungen der Gebietsänderung
DRITTER TEIL (Gemeindegebiet)
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten.
Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten.
Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.
Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.
(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde.
Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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