JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 2 NGO,NI - Aufgaben der Gemeinden
ERSTER TEIL (Grundlagen der Gemeindeverfassung)
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen.
Bestehende Sonderverwaltungen sind möglichst in die Gemeindeverwaltung zu überführen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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