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§ 19 NGO,NI - Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

Niedersächsische Gemeindeordnung

   DRITTER TEIL (Gemeindegebiet)

(1) Die Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt.
Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.
Die Gemeinden können auch vereinbaren, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht.
Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 18 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Ortsrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften.



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