JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 18 NGO,NI - Verfahren
DRITTER TEIL (Gemeindegebiet)
(1) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes.
Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend.
Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so bedarf es auch der Zustimmung der Vertretung.
(3) Verträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die nach § 17 Abs. 2 eine Änderung von Landkreisgrenzen herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise.
(4) Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind die Einwohnerinnen und Einwohner der beteiligten Gemeinden zu hören.
Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Gemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner, im Fall des § 17 Abs. 2 auch die beteiligten Landkreise, zu hören.
(5) Die Gemeinden haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
(6) Die Vorschriften, nach denen die Änderung des Gemeindegebiets als Folge eines von den Landeskulturbehörden geleiteten Flurbereinigungsverfahrens eintritt, bleiben unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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