JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 17 NGO,NI - Gebietsänderungen
DRITTER TEIL (Gemeindegebiet)
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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