JuraForum.de > Gesetze > NGO,NI > § 16 NGO,NI - Gebietsbestand
DRITTER TEIL (Gemeindegebiet)
(1) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören; Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr ausgegliedert werden.
Das für Inneres zuständige Ministerium regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, dass die Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.
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